Republik Korea - eine wahrlich histor­ische Entscheidung

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Als Folge eines Präzedenzfalls hat der UNO-Ausschuss für Menschenrechte nun festgestellt, dass die Wehrdienst­verweigerung aus Gewissensgründen eine geschützte Form der Ausübung der Religion, des Glaubens oder des Gewissens nach Artikel 18 des internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte ist (23. January 2007). Erfahren Sie mehr.